Der Schweizerische Anwaltsverband hat im Herbst 2018 das Center for Information Technology, Society & Law (ITSL) der Universität Zürich beauftragt, die Zulässigkeit der Nutzung der Cloud-Dienste durch Schweizer Anwältinnen und Anwälte rechtlich zu beurteilen. Die Ergebnisse des Gutachtens liegen bereits fest und wurden in der Anwaltsrevue publiziert (Christian Schwarzenegger, Florent Thouvenin, Burkhard Stiller, Damian George, Nutzung von Cloud-Diensten durch Anwältinnen und Anwälte, Anwaltsrevue / Revue de l’avocat 2019, 25–32).
Die Autoren kommen zum Schluss: Nutzung von Cloud-Diensten durch Anwältinnen und Anwälte ist zulässig. Dies sowohl wenn die Daten beim Cloud-Provider verschlüsselt gespeichert werden, als auch wenn die Daten nur während der Übermittlung verschlüsselt sind. In dem zweiten Fall wird der Cloud-Provider als Hilfsperson der Anwältinnen und Anwälte qualifiziert – somit liegt keine Verletzung des Berufsgeheimnisses nach Art. 321 StGB vor.